Europäische Menschenrechtskonvention hat Verfassungsrang ? Ja aber nur in Brandenburg ! - Druckversion +- Politik-Talk (https://www.politik-talk.net) +-- Forum: Politik und Gesellschaft (https://www.politik-talk.net/forumdisplay.php?fid=5) +--- Forum: Politikforum (https://www.politik-talk.net/forumdisplay.php?fid=18) +--- Thema: Europäische Menschenrechtskonvention hat Verfassungsrang ? Ja aber nur in Brandenburg ! (/showthread.php?tid=2522) |
Europäische Menschenrechtskonvention hat Verfassungsrang ? Ja aber nur in Brandenburg ! - mgrasek100 - 11.05.2012 Hallo, die EMRK hat bekanntlich keinen Verfassungsrang in Deutschlandm wohl aber in Brandenburg. Soweit ich weiss, sind die Bürger Brandenburgs auch die Föderalismusreform direkt an die EMRK gebunden und können diese im Gegensatz zu anderen Ländern auch nicht mit einer einfachen Mehrheit abschaffen. Folgen sind z.b dan an den Schulen Brandenburgs, was ja Ländersache ist, nicht mehr negativ über Homosexuelle Beziehungen gelehrt werden darf, da dies gegen den speziellen Meinungsfreiheitsartikel in EMRK verstösst. In Berlin gibt es ähnliche Regelungen, da dort die sexuelle Orientierung in der Landesverfassung steht. QUelle.: Wiki uch wenn auf Bundeseben die EMRK einen teils zweifelhaften Status hat, so hat sie bei Landesgesetzlichen Vorschriften wiederum Verfassungsrang, da sie in einigen Bundesländern fest verankert ist. In Art. 2 Abs. 3 steht 3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten. [20] Im Bundesland Brandenburg sind all die Vorschriften, die Ländersache sind, direkt durch die EMRK abgesichert und herleitbar. Durch die Föderalismusreform gewährt das GG den Ländern teilweise mehr Freiheiten in der Gestaltung ihrer Gesetze und Verordnungen, zu nennen wären nach Art. 72 und 74 z.b Strafvollzugsgesetz als auch die Schulen oder das Beamtenrecht. In diesen Bereichen ist in erster Linie die jeweilige Landesverfassung zuständig, da nun die EMRK in Brandenburg Verfassungsrang hat, also auch nicht formal durch einfache Mehrheiten und Gesetzesänderungen in den jeweils betroffenen Ländern geändert werden kann, hat sie in den jeweils betroffenen Bundesländern mehr Einfluss und Beständigkeit. Zum Beispiel ist das Recht auf Meinungsfreiheit an staatlichen Schulen durch die in der Verfassung einiger Bundesländer stehender EMRK gegeben, kann aber u.a eingeschränkt werden, wenn Gruppen ihres "Guten Rufes" in Art. 10 i.S und in Verbindung mit Art. 14 diskriminiert und beraubt werden. Diese Ansichten sind aber auch schon indirekt durch Art. 25 GG verwirklicht. In Verbindung mit Art. 8 der Charta lassen sie so beispielweise im Landesrecht verpflichtende und insbesindere neutrale Berichterstattung über die Homosexualität einfordern, d.h. an Schulen in Brandenburg darf nicht in herabsetzenderweise über gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelehrt werden, dieses hat Landesverfassungsrang. Im Urteil des EGMR steht dazu: Keine Verletzung von Art. 2 des Prot. Nr. 1 zur EMRK (Recht auf Bildung), Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienlieben) durch die Weigerung der deutschen Behörden, die Kinder der Beschwerdeführer vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und anderen von ihnen beanstandeten schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien.[21][22] Gestützt wird diese Ansicht auch durch das Recht auf Bildung, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Art. 26 vorkommt und durch das GG Art. 24-26 für den Völkergewohnheitsteil verankert ist und indirekt durch die Menschenrechte im GG definiert wird. Das GG selber kennt nur ein Erziehungsauftrag, gleichwohl steht in den Landesverfassungen das Recht auf eine neutrale Bildung verankert. Gleichwohl hat sich das Bundesverfassungsgericht damit befasst und sich der Meinung des EGMR im wesentlichen angeschlossen.[23] ..." http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Europäische_Menschenrechtskonvention&action=history Sollte die EMRK nun auch im Grundgesetz stehen und direkt herleitbar sein ? |