23.10.2008, 22:52
Der unbekannte Gesetzgeber war der deutsche Bundestag. Die mir vorliegende Fassung des StGB von 1987 regelt in ihrem 14. Abschnitt (§§ 185 ff.) unterschiedliche Arten der Beleidigung als Straftatbestand resp. zu ahndendes Delikt.
Schimpfwörter im emotional geprägten Sprachgebrauch können, müssen aber keine Beleidigung sein. Wenn allerdings der Gescholtene glaubt, beleidigt worden zu sein, kann er Strafanzeige stellen. Polizeibeamte können bestimmt als erste ein Lied davon singen, was ihnen an Unflätigkeiten täglich an den Kopf geworfen wird.
Schimpfwörter im emotional geprägten Sprachgebrauch können, müssen aber keine Beleidigung sein. Wenn allerdings der Gescholtene glaubt, beleidigt worden zu sein, kann er Strafanzeige stellen. Polizeibeamte können bestimmt als erste ein Lied davon singen, was ihnen an Unflätigkeiten täglich an den Kopf geworfen wird.
NIHIL HUMANI A ME ALIENUM PUTO. -
Nichts menschliches ist mir fremd. (Menander)
Politisches Salzland
Timirjasev-Verein
Nichts menschliches ist mir fremd. (Menander)
Politisches Salzland
Timirjasev-Verein