03.01.2009, 18:26
Den gesamten Problemkreis rund um das Bundesverfassungsgericht regelt das dazugehörigen Gesetz (BVerfassGerichtsG).
Jeder Bürgerin und jedem Bürger steht es somit frei, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen, sofern die Auffassung besteht, ein Gesetz greife unzulässig in ihre/seine GG-garantierten Rechte ein. Eim einzelnen folgt sie/er dann diesem Gesetz und wird sich aber im Detail natürlich eines oder mehrer Rechtsbeistände bedienen. Beispiel: Der einstigen Nundesinnenminister Baum (FDP) will gegen das neue BKA-Gesetz klagen, als Voll- und Verfassungsjurist wird er sicher "nur" und eventuell Beratung in der Sache erwägen, klagt jemand z. B. gegen Momente des bundesweiten Rauchverbots in gastronomischen Einrichtungen sieht dies schon anders aus.
Das Problem der Kosten regeln die § 34 f. des BVerfGerichtsG. Das Verfahren selbst ist kostenfrei, dem Antragssteller drohen aber Sanktionen, wird seine Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgelehnt oder im Verfahren verworfen. Ist er dagegen erfolgreich, werden ihm seine Aufwendungen ersetzt. Da dies aber ungewiss ist und oftmals recht lange dauert, wird jener u. U. wohl nicht unerhebliche finanzielle Vorleistungen erbringen müssen.
Prozesskostenhilfe kann vom BundesVerfG gewährt werden (Beispiel siehe http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-...1966.html), dies dürfte aber eher die Ausnahme sein, im übrigen studiere man hier die einschlägigen Rechtsbestimmungen.
Meine Meinung in der Praxis: Die Hürden für eine Verfassungsbeschwerde sind sicher weder in juristischer noch in finanzieller Hinsicht zu hoch, wenn ein nachvollziehbares öffentliches oder privates Interesse besteht. Im konkreten Fall jedoch wird man immer die Sinnhaftigkeit eines Gangs vor das BVerfassG abwägen müssen.
Jeder Bürgerin und jedem Bürger steht es somit frei, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen, sofern die Auffassung besteht, ein Gesetz greife unzulässig in ihre/seine GG-garantierten Rechte ein. Eim einzelnen folgt sie/er dann diesem Gesetz und wird sich aber im Detail natürlich eines oder mehrer Rechtsbeistände bedienen. Beispiel: Der einstigen Nundesinnenminister Baum (FDP) will gegen das neue BKA-Gesetz klagen, als Voll- und Verfassungsjurist wird er sicher "nur" und eventuell Beratung in der Sache erwägen, klagt jemand z. B. gegen Momente des bundesweiten Rauchverbots in gastronomischen Einrichtungen sieht dies schon anders aus.
Das Problem der Kosten regeln die § 34 f. des BVerfGerichtsG. Das Verfahren selbst ist kostenfrei, dem Antragssteller drohen aber Sanktionen, wird seine Verfassungsbeschwerde als unbegründet abgelehnt oder im Verfahren verworfen. Ist er dagegen erfolgreich, werden ihm seine Aufwendungen ersetzt. Da dies aber ungewiss ist und oftmals recht lange dauert, wird jener u. U. wohl nicht unerhebliche finanzielle Vorleistungen erbringen müssen.
Prozesskostenhilfe kann vom BundesVerfG gewährt werden (Beispiel siehe http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-...1966.html), dies dürfte aber eher die Ausnahme sein, im übrigen studiere man hier die einschlägigen Rechtsbestimmungen.
Meine Meinung in der Praxis: Die Hürden für eine Verfassungsbeschwerde sind sicher weder in juristischer noch in finanzieller Hinsicht zu hoch, wenn ein nachvollziehbares öffentliches oder privates Interesse besteht. Im konkreten Fall jedoch wird man immer die Sinnhaftigkeit eines Gangs vor das BVerfassG abwägen müssen.
NIHIL HUMANI A ME ALIENUM PUTO. -
Nichts menschliches ist mir fremd. (Menander)
Politisches Salzland
Timirjasev-Verein
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