16.04.2009, 16:35
Leitwolf schrieb:Rechtlich ist das Ganze unkritisch, da Art. 12 a) GG nicht allein auf den Verteidigungsfall abstellt, sondern ganz allgemein eine Dienstpflicht der männlichen Bundesbürger in den Streitkräften oder der Bundespolizei ermöglicht.
...
Auch Art. 87 a) GG stellt hier kein Problem dar, da er keinen Unterschied zwischen Wehrpflichtigen und Zeitsoldaten macht, sondern nur ganz allgemein den Einsatz der Streitkräfte regelt.
Eben "Einsatz der Streitkräfte zur Verteidigung". Das begründet gut die Wehrpflicht. Anderes nicht. Aber warten wir einfach ab, ich bin kein Jurist und noch weniger ein Verfassungsrechtler. Die werden sich dann schon melden. Garantiert!
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Nichts menschliches ist mir fremd. (Menander)
Politisches Salzland
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