27.08.2009, 09:50
@ mgrasek: Ich muss mal ein paar Dinge richtigstellen.
1. Die Strafe für Mord ist stets eine lebenslange Freiheitsstrafe. Diese kann nach einer bestimmten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. 15 Jahre stellen dabei lediglich die Untergrenze dar.
2. Bei einem Doppelmörder wird in aller Regel die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist eine Entlassung nach 15 Jahren nicht möglich. Rein theoretisch bestünde in so einem Fall die Möglichkeit den Täter wirklich lebenslang hinter Gittern zu halten. Allerdings wurde vom BVerfG entschieden, dass auch in diesem Fall die Chance für eine Entlassung bestehen muss.
3. Ich bezweifle, dass deine These so stimmt. In aller Regel werden Haftstrafen unmittelbar vollstreckt. Ich nehme eher an, dass auch bei einem Mord in lebenslanger Haft eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird.
Ich werde mich aber nochmal erkundigen, wie das in der juristischen Praxis genau läuft.
1. Die Strafe für Mord ist stets eine lebenslange Freiheitsstrafe. Diese kann nach einer bestimmten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. 15 Jahre stellen dabei lediglich die Untergrenze dar.
2. Bei einem Doppelmörder wird in aller Regel die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist eine Entlassung nach 15 Jahren nicht möglich. Rein theoretisch bestünde in so einem Fall die Möglichkeit den Täter wirklich lebenslang hinter Gittern zu halten. Allerdings wurde vom BVerfG entschieden, dass auch in diesem Fall die Chance für eine Entlassung bestehen muss.
3. Ich bezweifle, dass deine These so stimmt. In aller Regel werden Haftstrafen unmittelbar vollstreckt. Ich nehme eher an, dass auch bei einem Mord in lebenslanger Haft eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird.
Ich werde mich aber nochmal erkundigen, wie das in der juristischen Praxis genau läuft.