27.05.2011, 09:20
GG Art.38 Abs.1 " Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Da steht nichts von einer Pflicht zum Erlassen von Gesetzen!
Da steht nichts von einer Pflicht zum Erlassen von Gesetzen!