04.08.2011, 18:50
Zitat:und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen
Zitat:Hierzu auch für @Detlev: Absatz 4 dieses Paragraphen gäbe auch Bundeswehreinheiten das Recht, bei Vorfällen wie in Norwegen einzugreifen. Das hat nichts mit dem "Einsatz im Inneren", auf dem du rumreitest, zu tun.Das ist falsch. Dazu muss man sich nichtmal mit Völkerrecht und der üblichen juristischen Definition von "Aufständischen" auseinandersetzen, es reicht Plural und Singular unterscheiden zu können (ein Attentäter sind keine "Aufständischen" und ein Attentäter kann auch keine "Organisation" bilden).
"Aufständische" im völkerrechtlichen Sinne sind eine Bürgerkriegspartei oder z.B. eine Bevölkerung die sich gegen eine militärische Besetzung wehrt. Wobei hier das "und" zwischen "organisierter und militärischer bewaffneter" besonderer Bedeutung zukommt. Der Organisationsgrad ist hier entscheidend, drei, vier, fünf Verrückte mit Waffen sind keine "organisierten Aufständischen" sondern schlichtweg (u.U. militärisch bewaffnete) Kriminelle.
Nicht umsonst kennt das deutsche Recht den §187b StGB der solche Gruppierungen als "terroristische Vereinigungen" unter Strafe stellt. Schon die RAF wollte gerne als "politische Gefangene" oder "Kriegsgefangene" behandelt werden. Wer diese Gruppen einen solchen Sonderstatus einräumt, der muss auch mit den Konsequenzen leben. Wäre die RAF tatsächlich als eine Bürgerkriegspartei oder allgemein als kriegsführende Gruppierung anerkannt wurden, dann ist das Töten von uniformierten Kräften des Staates keine Straftat mehr. Sondern eine straffreie Kriegshandlung. Es hätte natürlich anderenseits den Vorteil dass man Massaker an der Zivilbevölkerung militärgerichtlich abhandeln könnte und dann wahrscheinlich auf die Todesstrafe kommen würde... (was in Deutschland jedoch die Ausrufung des Verteidigungsfalls benötigt. Dies würde höchstwahrscheinlich schon an der geforderten 2/3-Mehrheit scheitern.)