12.02.2012, 01:50
mgrasek100 schrieb:Es fällt jedenfalls der Grund für eine Ungleichbehandlung weg, Art 3 sagt das ganz deutlich
Artikel 3 ist hier nicht anwendbar. Männliche und weibliche Homosexualität sind zwei verschiedene Dinge, die der Gesetzgeber unterschiedlich sanktionieren kann.
Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt.
Zitat:Allerdings würde ein bestrafen der Frau ebenso verfassungswidrig sein, weil die Ausübung der Sitten in den jeweiligen Religionen verletzt wird.Auf religiöse Auffassungen kommt es nicht an.