02.09.2007, 12:46
Leitwolf schrieb:Durchsuchungen von Personen, Sachen und Wohnungen ohne richterliche Anordnung sind auch jetzt schon in den einzelnen Polizeigesetzen geregelt. Wohl gemerkt immer im Rahmen der Gefahrenabwehr. Warum sollte das bei einer online Durchsuchung des Rechners anders sein?Der Lauschangriff unterliegt ja auch bestimmten Auflagen. Afaik muss auch dort bei Gefahr in Verzug der Vorsitzende eines Gerichts die Aktion genehmigen. Warum kann man das hier also nicht so gestalten?
Zudem frage ich mich, ob bei Gefahr in Verzug die Einschleusung eines Trojaners nicht ein Mittel ist, dass im Zweifelsfall sehr langwierig sein kann.
Good judgement comes from experience, experience comes from bad judgement.