17.12.2007, 11:17
Leitwolf schrieb:Ja, z.B. nach dem §179 StGB, dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen. Darunter würde u.a. der Missbrauch eines volljährigen Behinderten fallen, der nicht reif genug für sexuelle Handlungen ist, sich aber auf Grund seiner Behinderung nicht wehren kann.Ich meinte ursprünglich nicht Behinderte. Deshalb mein Zusatz "Schutzbefohlene etc.".
Es gibt ganz sicher auch 18 Jährige, die noch nicht reif genug für sexuelle Handlungen sind und deswegen nicht gleich behindert sein müssen.
Good judgement comes from experience, experience comes from bad judgement.