11.02.2012, 09:54
Sexuelle Orientierung ins GG
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11.02.2012, 10:16
"Es war das erste Mal, dass ein neuer Paragraf in der Strafgesetzgebung Anwendung fand: Seit 2010 ist es unter Strafe gestellt, Hass gegen Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung zu schüren. Das Vergehen kann mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden..."
Spiegel http://m.spiegel.de/panorama/gesellschaf...edFrom=www Ich denke diese Verschärfung sollte hier auch kommen
Merkel und die FDP sind gut für ein mächtiges Deutschland in Europa
11.02.2012, 14:50
11.02.2012, 20:12
Beton schrieb:Das möchtest du so, wir sind hier aber nicht bei "wünsch dir was". Es steht dort im Gegensatz zu anderen Verfassungen tatsächlich nichts von Mann und Frau Es gibt sogar eine Begründung in den Kommentaren wonach man auf die Begrifflichkeit " Keimzelle" verzichten wollte, weil das in der Weimarer negativ behaftet war bzw jett so angesehen wird, denn eine Familie sollte nicht als Voraussetzung der biologischen Fortpflanzung dienen Auch ohne Kinder gibt es Familien Naja es wird sich zeigen in ein Verfassungsrichter mal so mutig ist, zu fordern oder zu verlangen das die civil unions als Ehe angesehen angesehen werden müssen
Merkel und die FDP sind gut für ein mächtiges Deutschland in Europa
12.02.2012, 01:46
12.02.2012, 01:50
mgrasek100 schrieb:Es fällt jedenfalls der Grund für eine Ungleichbehandlung weg, Art 3 sagt das ganz deutlich Artikel 3 ist hier nicht anwendbar. Männliche und weibliche Homosexualität sind zwei verschiedene Dinge, die der Gesetzgeber unterschiedlich sanktionieren kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt. Zitat:Allerdings würde ein bestrafen der Frau ebenso verfassungswidrig sein, weil die Ausübung der Sitten in den jeweiligen Religionen verletzt wird.Auf religiöse Auffassungen kommt es nicht an.
12.02.2012, 02:05
Beton schrieb:Doch. Ich habe das auch versucht zu erläutern. Gleichzeitig habe ich eingeräumt, dass ein paar Ewiggestrige das nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Insofern überrascht mich deine Argumentation nicht. Ich glaube, Du begehst gerade den klassischen Fehler, öffentliche und veröffentlichte Meinung zu verwechseln. Zitat:Stimmt, der Inhalt des GG ändert sich nicht. Wohl aber der Bereich, auf den es Anwendung findet. Gegebenenfalls muss dann das GG an die veränderten Bedingungen angepasst werden. Das war bereits mehr als einmal der Fall.Ein grundlegendes Verständnis des Grundgesetzes scheint bei Dir auch nicht vorhanden zu sein. Das Grundgesetz ist nicht dazu da, um sich an "veränderte Bedingungen" anzupassen, sondern um Auswüchsen der gesellschaftlichen Bedingungen entgegenzuwirken. Die Entwertung von Ehe und Familie ist Bestandteil mancher totalitären Ideologien. Artikel 6 dient dazu, dem einen Riegel vorzuschieben. Zitat:Das entspringt deiner Phantasie. Das GG stellt die Ehe unter besonderen Schutz. Von Mann und Frau steht da nichts. Sobald die Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern zugelassen udn anerkannt würde, stünde sie sofort ebenfalls unter dem besonderen Schutz der Verfassung, ohne dass diese dafür noch geändert werden müsste.Der einfache Gesetzgeber kann nicht den Inhalt der Verfassung abändern, indem er einfach die Begriffe umdefiniert.
12.02.2012, 03:42
Phoenix schrieb:Artikel 3 ist hier nicht anwendbar. Männliche und weibliche Homosexualität sind zwei verschiedene Dinge, die der Gesetzgeber unterschiedlich sanktionieren kann.Du musst erst einmal das GG auch verstehen, man muss die ersten Artikel im Zusammenhang sehen, es geht hier um Demokratische Macht desVolkes, die nach Art 1 das DeutscheVolk an Gerechtigkeit und Menschenrechte der folgenden Artikel des GG bindet. Es gibt mittlerweile eine ganze Menge neuer völkerrechtlicher Verträge wie EMRK, an die sich die Parlamentarier gebunden halten müssen. Staatsziel ist die europäische Einigung in Art 23, wenn es nun beschlossene Gesetze gegen Homosrxuelle geben würde, wäre ein drohender Ausschluss nach Art 7 des EU Vertrages wegen Verletzung der Minderheiten gegeben. Auch die EMRK ist durch Art 25 als Teil des Völkergewohnhritsrechtes und als Konventionsgemeindchaft nach Art 24 zumindest übergesetzlich anzusehen an der Durchsetzung sich die Parlsmentarier nach Art 20 GG halten müssen.Sodomiegesetze müssten alleine schon vom Bundespräsident verweigert werden zu unterzeichnen da sie das Staatsziel der europäischen Einigung nach Art 23 GG verhindern würden, wenn andere Europäer nun gegen so was wären Erst einmal liegt auch Art 2 vor die freie Entfaltung der Persönlichkeit Das Sittengesetz ist inaktiv, es ist nicht etwa ein Gesetz sondern lt Art 23 die nunmehr europäische Einordnung europäischer Sitten Also erst wenn die europäische Kultur als Ganzes die HS bestrafen will, würde der Absatz 2 wieder greifen Es gibt auch männliche Ehen etwa in den Niederlanden Die Aussage des Gerichtes ist von 1957, damals wusste man nicht das der Sex bei Lesben und Schwulen insofern gleich ist, als das beide nicht schädlich für die Gesellschaft und "Volkshygiene" sind Auch dein drittes Argument ist falsch, denn der Grund, Frauen nicht zu bestrafen lag in der Anatomie der Frau begründet aus dem Buch Mose und das kein Sperma falsch verschwendet wird Du kannst also Frauen aufgrund der Religion nicht bestrafen da die Bibel keine Strafen vorsehen und somit kann man wegen den heutigen zu berücksichtigen wissenschaftlichen Standes nach Art 5 gg auch Männer wegen fehlender Gründe für eine Ungleichbehandlung nach Art 3 nicht bestrafen Eine Frau kann auch argumentieren das die HS im Gegensatz zur männlichen HS nicht bestraft wird und es sogar bei Männer nur in Ausnahmen verfolgt wurde
Merkel und die FDP sind gut für ein mächtiges Deutschland in Europa
12.02.2012, 04:51
Phoenix schrieb:Ich glaube, Du begehst gerade den klassischen Fehler, öffentliche und veröffentlichte Meinung zu verwechseln. Das ist gelinde gesagt Unsinn, alleine schon nach Art 20 sieht das GG eine demokratische Grundstruktur vor Nur der Artikel 1 und 20 dürfen nach Art 79 Abs 3 nicht geändert werden Alle anderen schon. Durch die EU sind nun in Teilen des Strafrechtes ( unter denen auch § 182 StGB und die Definition Kind der EUA BIS 18 j fällt) und des AGGA GESETZES also Zivilrechtes Teil der Charta der Grubdrechte geworden die auch die sexuelle Identität als Grundtecht vorsehen und dchützen Es wäre daher nicht mehr möglich Homosexuelle einerseits zivilrechtlich durch die AGG einerseits in Schutz zu nehmen und andererseits aber paradoxerweise zwar es Richtlinien gegen Diskriminierung gibt die nach dem in Art 23 festgelegten subsidaritätsprinzips nicht ausgehebelt können es andererseits aber dann wieder Strafgesetze gegen Homosexuelle gibt. So was nennt man dann ein Paradoxum also eine Ungleichbehandlung die wiederum nach Art 3 GG verfassungswidrig wäre. Du kannst eben nicht rechtfertigen das man theoretisch am Arbeitsplatz als Schwulen nicht diskriminieren darf, wohl aber beim Verkehr strafrechtlich verfolgen darfst Siehe auch Anwalt Winkler http://www.frag-einen-anwalt.de/EU-Austr...73331.html http://www.frag-einen-anwalt.de/mobilefe...pic=173142
Merkel und die FDP sind gut für ein mächtiges Deutschland in Europa
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